Bewertungsgesetz zugunsten zertifizierter Sachverständige geändert

Durch eine aktuelle Änderung des § 198 Bewertungsgesetz wurden öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige und zertifizierte Sachverständige zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts ausdrücklich gleichgestellt. 

Aufgrund eines aktuellen Beschlusses des Bundestages wurde in § 198 des Bewertungsgesetzes folgende Ergänzung vorgenommen:

„(2) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen.“

Mit der aktuellen Änderung des Bewertungsgesetzes, die am 23.07.2021 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Gutachten zertifizierter Sachverständiger nicht nur bei der Finanzverwaltung, sondern jetzt auch bei den Finanzgerichten als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts dienen können.