Mietanpassung im „Corona Lockdown“ nur bei Existenzgefährdung

LG Stuttgart, Urteil vom 29.01.2021 – 2 O 246/20

Eine Vertragsanpassung in Form einer Mietanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB kommt nur in Betracht, wenn dem Mieter ansonsten existenzielle bedeutsame Folgen drohen, so dass ihm ein unverändertes Festhalten an der vertraglich vereinbarten Mietzahlung unter Abwägung aller Umstände unzumutbar ist.